c) Die Gemeinde beruft sich bei der ästhetischen Beurteilung des Solargeländers in erster Linie auf die Gestaltungsvorschrift von Art. 13 Abs. 4 GBR. Die Vorschrift steht unter dem Titel "Gestaltung von Bauten und Anlagen in Kern- und Weilerzonen". Das Chalet der Beschwerdeführenden liegt jedoch in der Wohnzone E.________ und nicht in einer Kernoder Weilerzone. Soweit sich die Gemeinde ohne nähere Ausführungen auf Art. 13 Abs. 4 GBR beruft, ist ihre Begründung für den Bauabschlag rechtlich nicht haltbar. Weiter fehlt eine Begründung, inwieweit die geplante Solaranlage mit der allgemeinen Ästhetikvorschrift von Art. 12 Abs. 2 und 3 GBR vereinbar ist.