b) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, die Installation der Solaranlage auf dem Dach sei weniger effizient. Auch sei die Installation der Anlage auf dem Dach für sie nicht zumutbar. Im Winter liege viel Schnee auf dem Dach, der geräumt werden müsse. Auch vertreten sei die Ansicht, die Panels könnten nicht mit grossflächigen Fenstern verglichen werden. Zudem kritisieren die Beschwerdeführenden, die Gemeinde habe bei der Beurteilung des Vorhabens die bundesrechtlichen Vorschriften und die kantonalen Richtlinien nicht angewandt. 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013,