a) Die Gemeinde erteilte dem Vorhaben aus ästhetischen Gründen den Bauabschlag. Sie vertritt die Meinung, die Ästhetik von Glasgeländern an einem Holzchalet überzeuge nicht. Sie beruft sich dabei auf die Gestaltungsvorschrift von Art. 13 Abs. 4 GBR11. Diese lautet wie folgt: "Bei Neu- und Umbauten ist der Einbau von grossflächigen Fenstern (Ganzglasfenster / Vollverglasung) untersagt; ausgenommen sind gewerbliche oder öffentliche Bauten." Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, die Solarmodule könnten ebenso gut auf das Dach gestellt werden.