mit dem Interesse an Energieeffizienz sorgfältig abzuwägen sind.9 Auf eine Frist zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Gemeindereglemente wurde verzichtet. Dafür wurde mit Art. 26a BauG einen erleichterten Ausnahmetatbestand geschaffen. Danach können von konkreten, kommunalen Gestaltungsvorschriften Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Öffentliche Interessen, die entgegenstehen können, sind naturgemäss in erster Linie solche des Ortsbildschutzes. Besondere Verhältnisse im Sinne von Art.