b) Weiter haben die Gemeinden nach der kantonalen Energiegesetzgebung beim Erlass der baurechtlichen Grundordnung darauf zu achten, dass die Gestaltungsvorschriften, z.B. bezüglich Gebäude- und Firstrichtung, Dachneigung, die zulässigen Materialien oder Farben, die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Solarenergie nicht unnötig behindern (Art. 17 Abs. 1 KEnG8). Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass die Interessen der Ästhetik, des Ortsbilds- und Landschaftsschutzes