Um die Nutzung der Solarenergie zu fördern, hat der Bundesgesetzgeber unter anderem Art. 18a RPG6 erlassen. Art. 18a Abs. 4 RPG enthält die generelle Anordnung, dass das Interesse, die Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten zu nutzen, den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgeht. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinn einer Prioritätenordnung.7