3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 110/2019/94 4 Die Parzelle Nr. D.________ der Beschwerdeführenden liegt in der Wohnzone E.________. Sie grenzt nord- und westseitig an die Landwirtschaftszone; süd- und ostseitig ist die Parzelle von der Wohnzone E.________ umgeben. In der näheren Umgebung des Chalets befindet sich gemäss dem Bauinventar der Gemeinde Boltigen kein Baudenkmal. Auch liegt das Gebiet "F.________" weder in einer Baugruppe noch innerhalb eines Ortsbildschutzperimeters. Dies folgt aus dem Zonenplan.4