3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 beantragt die Gemeinde die Ablehnung der Beschwerde. Im Schreiben vom 23. Juli 2019 halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde fest. Auf die vorhandenen Akten und die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Abrufbar unter www.bve.be.ch / Energie / Rechtliche Grundlagen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und