Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich bis überdurchschnittlich zu werten. Angesichts des Streitgegenstands und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich bis überdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 7'200.00 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin wird daher verpflichtet den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von Fr. 7'964.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid