e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Parteivertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf Fr. 9'235.70 (Honorar Fr. 8'380.00, Auslagen Fr. 195.40 und Mehrwertsteuer Fr. 660.30).113