d) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 11'844.35112 hat in jedem Fall die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Aufgrund des Bauabschlags erübrigt sich allerdings die Baukontrolle. Die von der Gemeinde dafür vorgesehenen Kosten von Fr. 300.00 sind daher von den erstinstanzlichen Gebühren in Abzug zu bringen. Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren belaufen sich auf Fr. 11'544.35 und bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt.