Auch hat das Vorhaben auf Grund seiner Lage in der U-Ri I bzw. im Ortsbildvordergrund des Ortes Gerzensee erhöhten ästhetischen Interessen zu genügen. Das geplante MFH trägt den Vorgaben zum Schutz des äusseren Ortsbildes nicht genügend Rechnung und stört den Ortsbildvordergrund in unzulässiger Weise. Auch die Aussenraumgestaltung des Projekts genügt den im Ortsbildschutzgebiet geforderten Vorgaben bzw. den prägenden Merkmalen nicht. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden erweist sich daher als begründet, weshalb dem Vorhaben der Bauabschlag zu erteilen ist. 8. Zusammenfassung und Verfahrenskosten