e) Wie unter Erwägung 5e ausgeführt, hat das umstrittene Vorhaben nicht nur den allgemeinen Ästhetikvorschriften (Art. 9 BauG und Art. 21 ff. GBR) der Gemeinde zu genügen, sondern es sind auch die kommunalen Vorschriften zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 61 GBR) und die Lage in einer Baugruppe (Art. 10d BauG) zu berücksichtigen.108 Vorliegend ist daher eine sehr sorgfältige Einpassung in das Ortsbild von Gerzensee unter Bezugnahme auf die prägenden Merkmale und den repräsentativen Charakter der Umgebung verlangt. Auch hat das Vorhaben auf Grund seiner Lage in der U-Ri I bzw. im Ortsbildvordergrund des Ortes Gerzensee erhöhten ästhetischen Interessen zu genügen.