Sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdegegnerin sind gegenteiliger Auffassung: So wies die Beschwerdegegnerin am Augenschein darauf hin, dass in der Umgebung bereits viele Lukarnen realisiert worden seien.106 Und nach Darlegung der Gemeinde habe ein Workshopverfahren ergeben, dass sich mit Schlepplukarnen (im Vergleich zu Satteldachlukarnen) eine ruhigere Dachlandschaft verwirklichen lasse.107 Ob die von der OLK in ästhetischer Hinsicht beanstandete Dachgestaltung den Vorgaben des GBR entspricht, kann vorliegend offen gelassen werden, da dem Vorhaben – wie bereits vorangehend ausgeführt – aus anderen Gründen die positive Gesamtwirkung abzusprechen ist.