Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der Projektänderung 2 zwar auf die eckige Form der Dachlukarnen verzichtet und diese hinsichtlich (Satteldach-)Form und Materialisierung dem Hauptdach angepasst. Die OLK vertritt dazu die Auffassung, dass sich die "Dachgestaltung mit den Dachgauben und den Dachflächenfenstern an den umliegenden Gebäuden entlang des K.________wegs" orientiere. Dabei träten die Dachgauben und auch die Dachflächenfenster dabei "markant in Erscheinung" und beruhigten die Dachgestaltung nicht.