d) Hinsichtlich der Dachgestaltung verlangt Art. 23 GBR – ergänzt durch die Vorgaben im Kommentar und den ergänzenden Merkmalen im Anhang IV des GBR –, die Aufnahme der vorherrschenden Merkmale und insgesamt eine ruhige Wirkung. Als vorherrschende Merkmale gelten maximal ein Quergiebel oder wenige Lukarnen gleicher Grösse und Gestalt, die dem Hauptdach untergeordnet sind und deren Materialisierung und Dachneigung derjenigen des Hauptdaches entspricht.