c) Sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, dass das Vorhaben den Anliegen nach einer haushälterischen Bodennutzung und dem Bedürfnis nach Verdichtung entspreche.100 Eine Verdichtung und damit eine hohe Ausnützung ist im Rahmen der baurechtlichen Vorgaben zulässig. Vorliegend hält das geplante Vorhaben die baupolizeilichen Masse gemäss GBR ein. Auch wenn wie hier keine Nutzungsbegrenzung über eine Geschossflächen-, Baumassen- oder Überbauungsziffer vorgesehen ist, so haben die Vorgaben betreffend Flächen für Spiel- und Aufenthaltsbereiche und die Anforderungen betreffend Aussenraumgestaltung dennoch Auswirkung auf die mögliche Ausnutzung.