auch die Fläche südlich des Mehrfamilienhauses ist weitgehend überbaut (Terrasse, Autoabstellplätze, Eingangsbereich, Einstellhalleneinfahrt). Das Vorhaben vermag somit nicht wie gefordert die ortstypischen grosszügigen Aussenräume auszuweisen und entsprechend entsteht nicht das gewünschte Wechselspiel zwischen Aussenraum und Bauvolumen. Es genügt somit den Anforderungen des GBR (insbes. Art. 61 Abs. 2 GBR) und des Denkmalschutzes betreffend die Aussenraumgestaltung nicht. Das Vorhaben vermag somit auch aufgrund der Aussenraumgestaltung keine gute Gesamtwirkung zu erzielen.