Es kann offen bleiben, ob die geplanten Spiel- und Aufenthaltsflächen die qualitativen Vorgaben der Baugesetzgebung für Spielplätze und Aufenthaltsbereiche erfüllen. Jedenfalls muss die knappe Fläche rund um das Mehrfamilienhaus weitestmöglich genutzt werden, um die vom Baugesetz zwingend vorgeschriebenen Spiel- und Aufenthaltsflächen ausweisen zu können: Im Nordwesten der Bauparzelle wird eine Restfläche an Hanglage als Spielplatz eingerichtet, im Osten wird mit Stützmauern eine Spielfläche geschaffen. Zudem ist der Aufenthaltsbereich über der Einstellhalle bzw. zwischen Einstellhalleneinfahrt und Parkplätzen geplant.