45 Abs. 1 Bau). Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m² vorzusehen, beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen (Art. 45 Abs. 2 BauV).98 Das geplante MFH weist gemäss den eingereichten Plänen und dem Berechnungsblatt99 Hauptnutzungs- und Konstruktionsflächen von 778 m2 auf, was einen Bedarf an Kinderspielplätzen von 117 m2 ergibt. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin sind Kinderspielplätze im Umfang von 137 m2 vorhanden. Zudem sind gemäss Art. 45 Abs. 2 BauG 20 m2 für Aufenthaltsbereiche erforderlich.