Beim Bau von Mehrfamilienhäusern hat die Bauherrschaft Aufenthaltsbereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze zu schaffen (vgl. Art. 15 BauG und Art. 45 BauV). Ein Spielplatz soll, damit er den Bedürfnissen nach Bewegung und spielerischer Betätigung gerecht wird, einen gewissen Freiraum und eine attraktive Spielumgebung bieten. Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen (Art. 45 Abs. 1 Bau).