b) Gemäss Art. 21 GBR muss das Vorhaben eine gute Gesamtwirkung erzielen, welche auch die Gestaltung der Aussenräume umfasst (Abs. 1, Lemma). Nebst den allgemeinen Vorgaben zur Gestaltung der öffentlichen und privaten Aussenräume in Art. 24 GBR enthält Art. 61 GBR zusätzliche Vorgaben zur Aussenraumgestaltung in Ortsbildschutzgebieten (vgl. insbesondere Art. 61 Abs. 2, Lemma 2 und 3 bzw. 6 GBR; vgl. dazu E. 5c). Zu den prägenden Merkmalen im Dorf und in den Weilern darüber zählt gemäss der Auslegungshilfe in Anhang IV des GBR "das Wechselspiel zwischen Gebäudevolumen und unverbauten Aussenräumen (Parkanlagen und Bauerngärten)".90