Zum andern werden sowohl der südlich des K.________quartiers Richtung See liegende Hang und die anschliessende Ebene auf Grund ihrer Zuweisung zur Landwirtschaftszone, welche teilweise durch Ortsbildschutzgebiet (OBG) und Landschaftsschongebiet (LSG) überlagert ist, auch in Zukunft von Überbauungen frei bleiben. Daher würde die Sichtbarkeit des Mehrfamilienhauses durch die vorgelagerte freie Fläche und die vorhandene Lücke von Westen her weiterhin gegeben sein.87 Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwortet vertretenen Auffassung88 und der