Dies ist einerseits der Höhe, bzw. der drei- bis viergeschossigen Erscheinung, der Anordnung des Vorhabens auf der Nordseite der Parzelle und wie nachfolgend aufgezeigt den fehlenden grosszügigen Aussenräumen bzw. Zwischenräumen geschuldet. Zum andern werden sowohl der südlich des K.________quartiers Richtung See liegende Hang und die anschliessende Ebene auf Grund ihrer Zuweisung zur Landwirtschaftszone, welche teilweise durch Ortsbildschutzgebiet (OBG) und Landschaftsschongebiet (LSG) überlagert ist, auch in Zukunft von Überbauungen frei bleiben.