Selbst wenn die gemäss Zonenplan der Gemeinde84 in westlicher Richtung noch freien Parzellen in der W2 (Parzellen Nrn. B.________ und G.________) künftig überbaut würden, wird das Vorhaben entgegen der von der Gemeinde85 und der Beschwerdegegnerin86 vertretenen Auffassung insbesondere von Westen her gesehen sichtbar störend wirken. Dies ist einerseits der Höhe, bzw. der drei- bis viergeschossigen Erscheinung, der Anordnung des Vorhabens auf der Nordseite der Parzelle und wie nachfolgend aufgezeigt den fehlenden grosszügigen Aussenräumen bzw. Zwischenräumen geschuldet.