(als das Vorhaben) existierten, der Hang des K.________wegs jedoch von "kleineren Gebäuden" geprägt sei. Die OLK kommt daher zum Schluss, dass das geplante Mehrfamilienhaus im Vergleich zum umliegenden Einfamilienhausquartier "zusätzlich störend in Erscheinung" trete und sich nicht in das Ortsbild von nationaler Bedeutung einfüge. Am Augenschein bekräftigte die OLK die störende Fernsicht (insbesondere von Westen her) und die mit der Verwirklichung des Vorhabens einhergehende Konkurrenzierung bestehender Gebäude (I.________strasse 15) bzw. der Baugruppe B.