a) Die Bestimmungen im GBR zum Ortsbildschutzgebiet schützen "das intakte äussere Ortsbild des breit gelagerten Dorfes mit den unverbauten Siedlungsrändern" (vgl. Art. 61 Abs. 2, erstes Lemma GBR). Zudem gilt im Ortsbildschutzgebiet, dass sich Neubauten in die bestehende Strukturen einzupassen haben (Art. 61 Abs. 3 GBR). Auch gemäss den Vorgaben des ISOS ist bezüglich dem Ortsbild von Gerzensee den unverbauten Siedlungsrändern bzw. in der U-Ri I dem Ortsbildvordergrund besondere Beachtung zu schenken.