Im Vergleich mit dem angegebenen «Vieli-Haus» bewege sich das Bauprojekt "ausserhalb des Ortsüblichen". Auch sei der geplante Vorbau entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit den bestehenden Vorbauten vergleichbar, da diese nicht in direktem Zusammenhang mit der Hauptbaute stünden. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den besonderen Schutzzwecken der Baugruppe B geprüft.59 Auch in ihren Schlussbemerkungen weisen sie darauf hin, dass das Vorhaben in keinster Weise mit dem Ortsbildschutz vereinbar sei, was die OLK verbindlich feststelle. Öffentliche Interessen wie beispielsweise die Verdichtung