b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden tangiert das Bauvorhaben den Siedlungsrand des Ortsbildschutzgebiets von nationaler Bedeutung, weshalb das Vorhaben eine erhebliche, nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung des Ortsbildes mit sich bringe.58 Das als "modern" und "mächtig" bezeichnete Mehrfamilienhaus passe weder von seinem Typus, Baukörper und (seiner) Volumetrie auf das Baufeld und in das Ortsbild. Zudem würden durch die grosse Dimensionierung die Zwischenräume zwischen den Bauten verringert. Im Vergleich mit dem angegebenen «Vieli-Haus» bewege sich das Bauprojekt "ausserhalb des Ortsüblichen".