a) Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz fügt sich das Bauvorhaben in das Ortsbild ein, ohne dasselbe zu beeinträchtigen oder anderweitig zu stören. So befänden sich am K.________weg bereits "ähnlich aufgebaute Gebäude". Beispielsweise verfügten die Nachbargebäude Nrn. 4 und 2 am K.________weg über eine vergleichbare ausladende Vorbaute, welche als Garage diene. Dies sei "unmissverständlich den Bildern von google maps zu entnehmen". Der Baustil werde durch den Neubau übernommen und weitergeführt. Wie die Gemeinde zudem zu Recht ausführe, gäbe es in der Umgebung des Bauvorhabens auch "andere grossvolumige Gebäude".