f) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass das Vorhaben nicht nur den allgemeinen kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften (Art. 9 BauG und Art. 21 ff. GBR) zu genügen hat, sondern es sind auch die kommunalen Vorschriften zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 61 GBR) und die Lage in einer Baugruppe (Art. 10d BauG) zu berücksichtigen.56 Mit anderen Worten ist vorliegend eine sehr sorgfältige Einpassung in das Ortsbild von Gerzensee unter Bezugnahme auf die verschiedenen Merkmale und den repräsentativen Charakter der Umgebung verlangt.