Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG ist.54 Das ISOS ist ein anderes Inventar im Sinne von Art. 13e BauV. Es gilt für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und ist entsprechend bei der Beurteilung des hier umstrittenen Projekts auf Grund seiner Lage in der U-Ri I zu berücksichtigen.55 Die Umgebungsrichtung ist daher vorliegend bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 21 GBR und Art. 61 GBR ebenfalls zu beachten.