Baugesuchs vorgenommen werden unbeachtlich.47 Handelt es sich um eine Ergänzung des Inventars anlässlich einer Gesamtrevision, so kann sich diese auf ein Baubewilligungsverfahren nur auswirken, wenn sie – analog Art. 36 Abs. 2 BauG – im Entwurf vor dem Einreichen des Baugesuchs öffentlich aufgelegen hat (Art. 13a Abs. 1 und Art. 13d BauV48).49 Die Verfügung betreffend die Aktualisierung der Bauinventare verschiedener Gemeinden, darunter Gerzensee, wurde am 12. Dezember 2019 im Anzeiger50 und damit (lange) nach Einreichung des vorliegenden Baugesuchs publiziert.