Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Bauparzelle in einem Ortsbildschutzgebiet liegt und zusätzlich Art. 61 GBR zu beachten ist, der wie folgt lautet: Art. 61 Ortsbildgebiet OBG 1 Die im Zonenplan 1 entsprechend bezeichneten Gebiete sind Schutzgebiete im Sinne der Baugesetzgebung. 2 Die Ortsbildgebiete sind aus kulturhistorischen, ortsbaulichen und/oder architektonischen Gründen für