c) Bei beiden Projektänderungen bleibt das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Deshalb können die Anpassungen als Projektänderungen behandelt werden. Die Projektänderungen berühren keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich und die Verfahrensbeteiligten wurden angehört. Auf eine Publikation oder eine Anhörung Dritter konnte daher verzichtet werden. Gegenstand des Verfahrens ist somit nur noch das Projekt gemäss der Projektänderung 2 (Pläne revidiert am 20. September 2019, gestempelt von der BVE am 24. September 2019 bestehend aus: Plan «Grundrisse» 1:100, Plan «Ost-, Westfassade / Schnitt B» 1:100, «Nord-, Südfassade /