86 BauG. Gemäss den Materialien33 zu Art. 22a Abs. 1 BewD müssen für die zwingende Beurteilung durch die OLK im Baubewilligungsverfahren alle drei darin genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, d.h. prägendes Bauvorhaben, nicht offensichtlich unbegründete Bedenken oder Einwände sowie mögliche Beeinträchtigung von Ortsbild und Landschaft.34 d) Die BVD hat im Beschwerdeverfahren einen Bericht der OLK eingeholt und einen Augenschein mit der OLK und den Parteien durchgeführt. Da die BVD dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz, konnte eine allfällige Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden.