b) Gemäss vorinstanzlichem Entscheid genügte vorliegend der Einbezug der Gemeinde (Art. 10c BauG). Die Baubewilligungsbehörde konsultiere die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestünden, die nicht offensichtlich unbegründet seien und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen könnten, insbesondere in Gebieten, die im ISOS verzeichnet seien (Art. 10 Abs. 2 BauG i.V.m Art. 22a Bst. b BewD31). Die Interessenabwägung obliege der Baubewilligungsbehörde. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich hier nicht um ein "prägendes Bauvorhaben", weshalb die OLK nicht habe konsultiert werden müssen.32