a) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz durch Verzicht auf Einbezug der OLK die "gravierendste Verletzung" des Gebots der vollständigen Sachverhaltsabklärung begangen.28 Auch in ihren Schlussbemerkungen weisen sie darauf hin, dass durch früheren Einbezug der OLK, das Einsprache- wie auch das Beschwerdeverfahren hätten vermieden werden können.29 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die OLK zu verschiedenen grossformatigen Gebäuden in der Umgebung nie Stellung genommen habe. Daher erachtet sie es als richtig und angemessen, dass die "Vorinstanzen, analog zu früheren Bauprojekten" auf den Einbezug der OLK verzichteten.30