h) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge betreffend unvollständiger bzw. mangelhafter Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung der Pläne unbegründet ist. Bezüglich der mangelhaften Kenntnis der Voranfrage hätten die Beschwerdeführenden Akteneinsicht verlangen können, was nicht erfolgte. Es liegt diesbezüglich somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die es im vorliegenden Verfahren zu heilen galt. Diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.