g) Was die fehlende Kenntnis der Vorabklärungen und Voranfragen anbelangt, so hätten die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch auf Akteneinsicht stellen können, was offenbar nicht erfolgt ist. Auch im vorliegenden Verfahren hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden Kenntnis, dass das Rechtsamt der BVD bei der Gemeinde die Akten der Bauvoranfrage edierte27 und hätten entsprechende Akteneinsicht verlangen können. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.