f) Die Vorinstanz hat die Beurteilung der Gebäudehöhe gemäss den eingereichten und als vollständig erachteten Plänen vorgenommen und diesbezüglich auf die Stellungnahme der Gemeinde hingewiesen. Sie hat diese Ausführungen aber nicht einfach übernommen, sondern in einem eigenen Absatz und im Lichte der Rügen der Einsprechenden gewürdigt.26 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sie sich damit nicht (nur) auf die Beurteilung der Gemeinde abgestützt. Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig gewürdigt oder ihre Begründungspflicht verletzt hätte.