c) Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass die Gemeinde die Messangaben als genügend erachte. Gemäss ihrer Würdigung sei zudem nicht ersichtlich, welche Angaben in den Plänen fehlten, die eine Prüfung der Unterlagen nicht zulassen würden.18 Bezüglich Editionsantrag stellte sie fest, dass Vorabklärungen und Voranfragen nicht Gegenstand der Auflageakten seien; zudem hätten die Beschwerdeführenden kein Gesuch auf Akteneinsicht gestellt.19