b) Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf die Richtigkeit der vom Geometer festgestellten Höhenquote. Diese sei "mit den Vorinstanzen besprochen und als richtig befunden worden".16 Was den Einblick in die Korrespondenz mit der Gemeinde anbelange, so interpretierten die Beschwerdeführenden diese falsch; es hätten lediglich projektbezogene Besprechungen mit der Gemeinde stattgefunden.17