a) Die Beschwerdeführenden machen zum einen eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, da diese die Projektpläne nicht selbst nachgeprüft, sondern auf die Stellungnahme der zuständigen Baupolizeibehörde verwiesen habe. Die Vorinstanz sei nicht auf ihre Rüge eingegangen, was eine Gehörsverletzung darstelle.13 Zum andern habe diese den Editionsantrag der Beschwerdeführenden betreffend die vorprozessuale Korrespondenz nicht behandelt, weshalb sie nach wie vor keine Kenntnis davon erhalten hätten. Auch dies stelle eine Gehörsverletzung dar.14 In ihren Schlussbemerkungen halten sie an diesem Standpunkt fest und sehen darin eine "Vorbefasstheit" der Gemeinde.15