weiterer Bemerkungen verzichtet, machten sowohl die Gemeinde mit Schlussbemerkungen vom 13. Februar 20209 als auch die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Februar 2020 von dieser Gelegenheit Gebrauch.10 Die Beschwerdeführenden halten darin an ihren gestellten Anträgen sowie an den bisherigen Rechtsstandpunkten vollumfänglich fest. 4. Auf die Rechtsschriften, die vorliegenden Akten, den Fachbericht der OLK, sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen