Das Rechtsamt gelangte gemäss einer summarischen Einschätzung zum Schluss, dass das bewilligte Projekt den Vorgaben hinsichtlich Kinderspielplätzen und Aufenthaltsbereichen nicht genüge. Es gab der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 20194 Gelegenheit, die Umgebungsgestaltung allenfalls anzupassen und neue Pläne (inkl. Plan mit Schnitten) zu den Kinderspielplätzen und zum Nachweis der Aufenthaltsbereiche einzureichen. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. August 2019 (Eingang am 19. August 2019) eine Neuberechnung der Spielplätze und Aufenthaltsbereiche, einen überarbeiteten «Umgebungsgestaltungsplan», sowie einen Plan «Schnitte zu Spielplätze» ein.