Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde unter anderem damit, dass der angefochtene Entscheid Ungenauigkeiten, Lücken, sachfremde Annahmen und Fehler zum Sachverhalt enthalte. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz "teilweise missverstanden" und hinsichtlich Ortsbildschutz ungenügend abgeklärt worden. Gestützt auf die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung würdige der vorinstanzliche Entscheid das Bauvorhaben rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführenden stellen prozessuale Anträge zum Einbezug der OLK und Einholen eines Fach-/Amtsberichts zum Thema "Ufer-Gewässerschutz", wobei letzteres ein redaktionelles Versehen zu sein scheint.