a) Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12).