Sofern ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen, hat der Bauherr Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Art. 2 BauG).11 Es besteht keine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung einer Baubewilligung aufgrund anderweitiger, vorbestehender Verstösse gegen das Baurecht, wenn kein 10 "Revêtement mural" gemäss den von der Gemeinde am 2. Mai 2019 gestempelten Plänen; im Baugesuch