f) Die Verweigerung von Baubewilligungen stellt eine Eigentumsbeschränkung dar. Sie ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Sofern ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften sowie den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art.